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I.
Allgemeines 1. Unsere Angebote erfolgen ausschließlich
auf Grundlage und unter Einbezug unserer allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die stets Vertragsbestandteil
werden. 2. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen
unserer Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil,
wenn wir deren Einbezug vor oder bei Vertragsabschluss
ausdrücklich schriftlich anerkennen. 3.
Gegenbestätigungen unserer Kunden mit abweichenden
Bedingungen wird bereits jetzt ausdrücklich
widersprochen.
II.
Angebot/Annahme 1. Unsere Angebote sind freibleibend
und erfolgen unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs. 2.
Bei uns eingehende Aufträge werden erst mit
der Übersendung der Auftragsbestätigung
angenommen. 3. Abänderungen und Ergänzungen
der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Gleiches gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
III.
Versand, Gefahrübergang, Teillieferung 1.
Der Transport erfolgt für Rechnung und auf
Gefahr des Kunden. Mit der Aufgabe der Ware an den
ersten Frachtführer geht die Gefahr - auch
im Falle der Vereinbarung frachtfreier Belieferung
- auf den Kunden über. 2. Teillieferungen
sind zulässig.
IV.
Lieferfrist, -termine, -behinderung, -verzug 1.
Um die Einhaltung von Lieferterminen sind wir bemüht. 2.
Bei Überschreitung der Lieferfrist wird uns
der Kunde eine Verlängerung von 3 Wochen einräumen. 3.
Lieferfristen beginnen mit dem Zugang aller für
die Ausführung des Auftrages erforderlichen
Daten bei uns, frühestens jedoch mit Zugang
der Auftragsbestätigung beim Kunden. 4.
Lieferfristen werden unterbrochen, sofern und sobald
der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber
nicht erfüllt. 5. Von uns nicht zu vertretende
Umstände oder Ereignisse, welche die fristgemäße
Leistung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren,
z. B. Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Rohstoff-
oder Energiemangel , rechtmäßiger Streik
oder Aussperrung verlängern die Lieferfrist
angemessen. Gleiches gilt, wenn die vorbezeichneten
Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten,
wobei es dort nicht auf die Rechtmäßigkeit
des Arbeitskampfes ankommt. Ist uns eine Vertragserfüllung
innerhalb der verlängerten Lieferfrist nicht
bzw. nur mit unzumutbaren Leistungserschwerungen
möglich, so sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurück zu treten. Schadenersatzansprüche
des Kunden sind in diesem Falle außer in den
Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
unsererseits ausgeschlossen. 6. Setzt uns der
Kunde im Falle des Verzuges eine angemessene Nachfrist
mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem
Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurück
zu treten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung
stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit zurück zu führen
ist. 7. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und
Muster werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht
erteilt wird.
V.
Gewährleistung/Schadenersatz 1. Der
Kunde ist verpflichtet, die Ware nach Übergabe
unverzüglich auf Schäden, Fehler und Vollständigkeit
zu überprüfen. Erkennbare Mängel
und Fehlmengen sind unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von 8 Tagen gerechnet ab Übergabe,
verborgene Mängel ab dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit,
aber spätestens nach 30 Tagen schriftlich anzuzeigen.
Maßgeblich ist insoweit der Zugang der Anzeige.
Läßt der Kunde diese Fristen verstreichen,
so gilt der Liefergegenstand als vertragsgemäß.
Spätere Einwendungen sind ausgeschlossen. 2.
Transportschäden hat der Kunde in Abweichung
von Abs.1 binnen 4 Tagen per Einschreiben/Rückschein
spezifiziert gegenüber dem Transportführer
zu rügen, sofern die Rüge nicht bereits
bei Anlieferung erhoben und auf den Frachtpapieren
vermerkt wurde. 3. Im Mangelfalle sind wir nach
unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung
berechtigt. Schlägt diese fehl, so ist der
Kunde zur Minderung oder Wandlung des Vertrages
berechtigt. 4. Weitergehende Ansprüche,
insbesondere auf Schadenersatz für Folgeschäden
und entfernte Folgeschäden, sind ausgeschlossen,
es sei denn, sie wurden vorsätzlich oder grob
fahrlässig durch uns verursacht.
VI.
Preise und Zahlungen 1. Unsere Rechnungen
sind ohne jeden Abzug 14 Tage nach Rechnungsdatum
zahlbar, es sei denn es wird im Angebot anders ausgewiesen. 2.
Gegenüber unserem Anspruch auf Zahlung des
Kaufpreises ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes
oder die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder
titulierten Forderungen und Ansprüchen möglich. 3.
Wechsel, Schecks, Zahlungsanweisungen werden nur
erfüllungshalber, nicht anstatt angenommen.
Einziehungs- und Diskontspesen trägt der Kunde.
Sie sind sofort fällig. 4. Gerät der
Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle
weiteren Forderungen, auch soweit sie noch nicht
fällig sind, sofort fällig gestellt. Darüber
hinaus wird hinsichtlich noch nicht ausgeführter
Aufträge der Kunde vorleistungspflichtig. Gleiches
gilt, wenn sich nach Vertragsabschluß die
wirtschaftliche Situation unseres Kunden wesentlich
verschlechtert. 5. Im Verzugsfalle berechnen
wir Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins
nach § 1 DÜG, mindestens aber 9 %. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt
vorbehalten. Der Kunde ist berechtigt, uns gegebenenfalls
einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
VII.
Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das
Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang
aller Zahlungen für Warenlieferungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. 2.
Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiter zu veräußern,
solange er seinen Vertragspflichten nachkommt. 3.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
ist ihm nicht gestattet. Jeden Eingriff Dritter
in unser Eigentum hat er uns unverzüglich mitzuteilen. 4.
Erfüllt der Kunde seine Vertragspflichten uns
gegenüber nicht, so sind wir im übrigen
befugt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
Der Kunde hat insoweit kein Recht zum Besitz. Das
Herausgabeverlangen stellt keinen Rücktritt
vom Vertrag dar. Wir sind nach Rücknahme zur
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist
auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich
angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. 5.
Der Kunde tritt bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung
der Ware erwachsenden Forderungen gegen seine Kunden
einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. 6.
Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der an
uns abgetretenen Forderungen berechtigt. 7. Der
Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Höhe
der abgetretenen Forderungen und die Namen und Anschriften
der Wiederkäufer mitzuteilen. 8. Übersteigt
der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderung um
mehr als 15 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden
nach unserer Wahl zur Freigabe des überschießenden
Teils der Sicherheiten verpflichtet. 9. Der Kunde
ist verpflichtet, die Ware auf eigene Rechnung gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert
zu versichern und uns auf Anforderung die Zahlung
der fälligen Prämien nachzuweisen.
VIII.
Haftung 1. Unsere Haftung richtet sich nach
den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen
Vereinbarungen. Sonstige Schadenersatzansprüche,
insbesondere wegen der Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten, Beratungsfehlern und unerlaubter
Handlung sind außer in den Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits
ausgeschlossen.
IX.
Urheberrecht 1. Für die Prüfung
des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen
ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das
Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung
in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck
an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen,
Filmen, Daten und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich
ausdrücklicher anderweitiger Regelung dem Lieferanten.
Nachdruck oder Vervielfältigung - gleichgültig
in welchem Verfahren - auch derjenigen Lieferungen,
die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines
anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne
Genehmigung des Lieferanten nicht zulässig.
Druckplatten (Metallplatten, usw.) - Zylinder, Filme,
Lithographien, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive
auf Film oder Glas), Daten, Matern, Stanzen und
dergleichen bleiben Eigentum des Lieferanten, auch
wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden.
Druckstöcke (Original- und Duplikatklischees)
und Prägeplatten bleiben Eigentum des Lieferanten,
es sei denn, daß sie gesondert in Rechnung
gestellt werden. Der Lieferant ist nicht verpflichtet,
Umdrucke von Lithographien und Kopien von Kopiervorlagen
an den Besteller zu liefern.
X.
Gerichtsstand und Erfüllungsort 1. Gerichtsstand
und Erfüllungsort für beide Vertragspartner
ist Lippstadt.
XI.
Schlussbestimmungen 1. Die Rechtsunwirksamkeit
einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit
der übrigen Bedingungen nicht. Anstelle der
unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen
treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages
unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen
am nächsten kommen.
Stand
2002
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